Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ändert mit aktuellem Urteil die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass der Urlaubsanspruch eines Verstorbenen vererbt werden kann.

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Kann ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht nehmen und stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf Abgeltung, so die Europa- Richter. Bisher war der Fall in Deutschland klar: Wer nicht mehr lebt, braucht keinen Urlaub. Erholung ist ja dann kein Thema mehr. Noch im Jahr 2011 urteilte das Bundesarbeitsgericht nach diesem Grundsatz.Nun hat jedoch der EuGH in Luxemburg diese juristische Sicht verworfen und ein neues Grundsatzurteil gefällt. Ein Mitarbeiter, der seit dem Jahr 1998 bei einem westfälischen Lebensmittelhändler beschäftigt ist, erkrankte im Jahr 2009 schwer und konnte entsprechend nur wenig Urlaub nehmen. Im Jahr 2010 starb er und bis zu diesem Datum hatte sich ein Urlaubsanspruch von 146 Tagen angehäuft. Seine Frau, welche als Alleinerbin eingesetzt worden war, forderte nunmehr von dem Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 14.600 € für den Urlaub, den ihr verstorbener Mann nicht mehr nehmen konnte. Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf die bisher geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach mit dem Tod eines Arbeitnehmers alle Ansprüche auf Urlaub aufgehoben sind. Die Klägerin berief sich allerdings auf eine europäische Richtlinie zur Arbeitszeit, wonach es unter bestimmten Umständen möglich sein kann, eine finanzielle Abgeltung zu vererben. Diesem Vortrag folgten nun auch die EU- Richter. Nach deren Ansicht seien nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der Urlaubsanspruch untergeht, wenn der Arbeitnehmer verstirbt, mit EU- Recht nicht vereinbar. Die Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers vererbbar?
Ja. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht der Urlaubsanspruch beim Tod eines Arbeitnehmers nicht unter, sondern kann von den Erben in Form einer finanziellen Abgeltung geltend gemacht werden. Damit hat der EuGH die zuvor in Deutschland herrschende Rechtsprechung verworfen, wonach mit dem Tod alle Urlaubsansprüche erlöschen.
Müssen Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch zuvor durch den Verstorbenen beantragt sehen?
Nein. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhängt, ob der verstorbene Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag auf Urlaub oder Abgeltung gestellt hat. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Antragstellung.
Wie war die deutsche Rechtslage zum vererbbaren Urlaubsanspruch vor dem EuGH-Urteil?
Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2011 entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers sämtliche Urlaubsansprüche erlöschen, weil der Erholungszweck nicht mehr erfüllt werden könne. Eine Abgeltung an die Erben war danach ausgeschlossen. Diese Sichtweise ist durch das EuGH-Urteil nicht mehr haltbar.
Auf welche Rechtsgrundlage stützt der EuGH die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs?
Der EuGH stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsieht. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, sind mit dem EU-Recht unvereinbar.
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Erben verstorbener Mitarbeiter eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub fordern können. Insbesondere bei langer Krankheit angesammelte Urlaubsansprüche können erhebliche Zahlungsverpflichtungen auslösen, wie im entschiedenen Fall 146 Urlaubstage mit einem geforderten Betrag von 14.600 Euro.