Nach dem BMF-Schreiben aus 2020 liegt ein Vollzeitstudium vor, wenn das Studium der Vorbereitung auf eine Berufsausübung dient und daneben keine oder nur eine Erwerbstätigkeit von durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches ist unschädlich.
Stand: Juni 2022
Mehr dazu im Beitrag Erste Tätigkeitsstätte bei Fernstudium.
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