Frage

Sollten beanstandete Rechnungen trotz rückwirkender Korrekturmöglichkeit zeitnah berichtigt werden?

Ja. Auch wenn der Vorsteuerabzug rückwirkend gerettet werden kann, empfiehlt es sich, von der Betriebsprüfung beanstandete Rechnungen unverzüglich zu korrigieren. So vermeiden Unternehmen langwierige Diskussionen mit dem Finanzamt, Mehraufwand und mögliche Folgestreitigkeiten.

Stand: April 2017

Mehr dazu im Beitrag Erfreuliches EuGH-Urteil: Vorsteuerabzug kann durch Rechnungskorrektur rückwirkend gerettet werden!.

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  • Wirkt eine Rechnungskorrektur rückwirkend auf den Vorsteuerabzug?

    Ja. Nach dem EuGH-Urteil vom 15.09.2016 (C-518/14) berechtigt eine später berichtigte Rechnung bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zum Vorsteuerabzug. Damit entfallen die früher üblichen Vorsteuer-Rückforderungen für den Prüfungszeitraum, wenn die formalen Mängel der Rechnung nachträglich behoben werden.

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  • Bis wann kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden, um den Vorsteuerabzug zu sichern?

    Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/16) entschieden, dass berichtigte Rechnungen noch bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich der rückwirkende Vorsteuerabzug somit retten.

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  • Welche steuerlichen Folgen hatten fehlerhafte Rechnungen früher in Betriebsprüfungen?

    Die Vorsteuer wurde für den Prüfungszeitraum zurückgefordert und erst im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur erneut anerkannt. Auf den zwischenzeitlichen Nachzahlungsbetrag fielen Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an, die auch nach erfolgter Korrektur nicht erlassen wurden.

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  • Sind pauschale Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr noch europarechtskonform?

    Der EuGH hat im Urteil C-518/14 ausdrücklich festgestellt, dass die pauschale Verzinsung von 6 % zu hoch und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Diese Aussage stützt die Argumentation gegen entsprechende Zinsfestsetzungen im Zusammenhang mit Vorsteuerkorrekturen.

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