In der Vergangenheit gab es im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder Ärger, wenn Rechnungen wegen formaler Mängel beanstandet wurden: Die Prüfer erzielten Mehrergebnisse für den Prüfungszeitraum und es wurden oftmals hohe Nachzahlungszinsen (immer noch 6% pro Jahr) fällig.
Zwar war es möglich, die Rechnungen zu korrigieren und demnach den formalen Mangel zu beheben, allerdings ohne rückwirkende Wirkung. Das bedeutete, dass die Vorsteuern für den Prüfungszeitraum zurückgefordert wurden (plus 6% Zinsen), um diese dann erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung erneut anzuerkennen. Weil diese Regelung dazu führte, dass die Betriebsprüfer hohe Mehrergebnisse erzielen konnten, wurden die Rechnungen diesbezüglich auch immer geprüft. Denn: Obwohl der Vorsteuerabzug nach Korrektur der Rechnungen am Ende wieder geltend gemacht werden konnte, mussten die 6%-igen Zinsen pro Jahr gezahlt werden. Auch ein Erlass erfolgte nicht, da im Zeitpunkt der Korrektur der Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.
Mit Urteil vom 15.09.2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ C-518/14), dass auch eine im Nachhinein berichtigte Rechnung im Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, und, dass es zudem europarechtlich nicht zulässig ist, pauschale Zinsen in Höhe von 6% zu erheben, da diese ohnehin viel zu hoch seien.
Bis dato hatte der EuGH nicht entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung erfolgen sollte, um den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen zu können. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ V R 26/16) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich der Vorsteuerabzug selbst dann noch retten lässt, wenn die berichtigten Rechnungen bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht vorgelegt werden.
Allerdings raten wir dennoch dazu, Rechnungen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung als fehlerhaft angesehen werden, unverzüglich zu korrigieren, um unnötigen Diskussionen und damit oftmals verbundenem Mehraufwand und weiterem Ärger aus dem Weg zu gehen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wirkt eine Rechnungskorrektur rückwirkend auf den Vorsteuerabzug?
Ja. Nach dem EuGH-Urteil vom 15.09.2016 (C-518/14) berechtigt eine später berichtigte Rechnung bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zum Vorsteuerabzug. Damit entfallen die früher üblichen Vorsteuer-Rückforderungen für den Prüfungszeitraum, wenn die formalen Mängel der Rechnung nachträglich behoben werden.
Bis wann kann eine fehlerhafte Rechnung berichtigt werden, um den Vorsteuerabzug zu sichern?
Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (V R 26/16) entschieden, dass berichtigte Rechnungen noch bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt lässt sich der rückwirkende Vorsteuerabzug somit retten.
Welche steuerlichen Folgen hatten fehlerhafte Rechnungen früher in Betriebsprüfungen?
Die Vorsteuer wurde für den Prüfungszeitraum zurückgefordert und erst im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur erneut anerkannt. Auf den zwischenzeitlichen Nachzahlungsbetrag fielen Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an, die auch nach erfolgter Korrektur nicht erlassen wurden.
Sind pauschale Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr noch europarechtskonform?
Der EuGH hat im Urteil C-518/14 ausdrücklich festgestellt, dass die pauschale Verzinsung von 6 % zu hoch und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Diese Aussage stützt die Argumentation gegen entsprechende Zinsfestsetzungen im Zusammenhang mit Vorsteuerkorrekturen.
Sollten beanstandete Rechnungen trotz rückwirkender Korrekturmöglichkeit zeitnah berichtigt werden?
Ja. Auch wenn der Vorsteuerabzug rückwirkend gerettet werden kann, empfiehlt es sich, von der Betriebsprüfung beanstandete Rechnungen unverzüglich zu korrigieren. So vermeiden Unternehmen langwierige Diskussionen mit dem Finanzamt, Mehraufwand und mögliche Folgestreitigkeiten.