Nutzt ein Arbeitnehmer einen ihm überlassenen Dienstwagen auch privat, muss er den geldwerten Vorteil lohnversteuern. Die Ermittlung erfolgt entweder über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder pauschal über die 1%-Regelung, bei der monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt wird.
Stand: März 2014
Mehr dazu im Beitrag Erfreuliches BFH-Urteil hinsichtlich der Privatnutzung von Dienstwagen.
Verwandte Fragen
Muss die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuert werden, wenn der Arbeitgeber sie untersagt hat?
Nein. Der BFH hat mit Urteil VI R 71/12 bestätigt, dass kein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich verboten hat. In diesen Fällen darf das Finanzamt keine Privatnutzung pauschal unterstellen und besteuern.
Welche steuerliche Folge hat es, wenn ein Arbeitnehmer trotz Verbot den Dienstwagen privat nutzt?
Nach Auffassung des BFH hat eine verbotswidrige Privatnutzung keinen Lohncharakter. Der Vorteil wird also nicht als Arbeitslohn qualifiziert und unterliegt damit nicht der Lohnsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass das Privatnutzungsverbot ernsthaft ausgesprochen wurde.
Worauf sollte bei der arbeitsvertraglichen Regelung eines Privatnutzungsverbots geachtet werden?
Damit das Finanzamt das Privatnutzungsverbot anerkennt, muss es klar, eindeutig und nachweisbar formuliert sein. Eine sorgfältige schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher entscheidend, um die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsprechung absichern zu können.