
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, AZ VI R 71/12, dass für die Nutzung eines Dienstwagens kein geldwerter Vorteil aus einer Privatnutzung zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des PKW untersagt hat. Somit wird in diesen Fällen vom Finanzamt keine Privatnutzung festgesetzt werden dürfen. Hintergrund: Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer, der einen vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzt, einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser wird entweder mithilfe eines Fahrtenbuches oder aber pauschal über die sogenannte 1%-Regelung lohnversteuert. Aber laut BFH ist diese Nutzung nur dann lohnsteuerpflichtige, wenn der Arbeitgeber private Fahrten erlaubt. Sofern der Arbeitgeber ein Verbot erteilt hat, den Wagen privat zu fahren, ist laut BFH kein Lohncharakter anzunehmen. Damit wird also der Vorteil nicht als Arbeitslohn qualifiziert. Sofern der Arbeitnehmer den Wagen trotz des Verbots privat fährt, hat dieses ebenfalls laut BFH keinen Lohncharakter. Unsere Anwälte übernehmen gerne die Vereinbarungen für Sie, denn sie wissen, wie die Formulierungen zu regeln sind.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Muss die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuert werden, wenn der Arbeitgeber sie untersagt hat?
Nein. Der BFH hat mit Urteil VI R 71/12 bestätigt, dass kein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens ausdrücklich verboten hat. In diesen Fällen darf das Finanzamt keine Privatnutzung pauschal unterstellen und besteuern.
Wie wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens grundsätzlich ermittelt?
Nutzt ein Arbeitnehmer einen ihm überlassenen Dienstwagen auch privat, muss er den geldwerten Vorteil lohnversteuern. Die Ermittlung erfolgt entweder über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder pauschal über die 1%-Regelung, bei der monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt wird.
Welche steuerliche Folge hat es, wenn ein Arbeitnehmer trotz Verbot den Dienstwagen privat nutzt?
Nach Auffassung des BFH hat eine verbotswidrige Privatnutzung keinen Lohncharakter. Der Vorteil wird also nicht als Arbeitslohn qualifiziert und unterliegt damit nicht der Lohnsteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass das Privatnutzungsverbot ernsthaft ausgesprochen wurde.
Worauf sollte bei der arbeitsvertraglichen Regelung eines Privatnutzungsverbots geachtet werden?
Damit das Finanzamt das Privatnutzungsverbot anerkennt, muss es klar, eindeutig und nachweisbar formuliert sein. Eine sorgfältige schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher entscheidend, um die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsprechung absichern zu können.