Bei ausschließlichen Gewinneinkünften nach § 13, § 15 oder § 18 EStG mindert die Energiepreispauschale die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (Fälligkeit 10.09.2022). Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 €, wird sie auf 0 € reduziert und der Restbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 verrechnet bzw. ausgezahlt.
Stand: Juli 2022
Mehr dazu im Beitrag Energiepreispauschale – Steuerentlastungsgesetz 2022.
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