Frage

Wie kann die Elternzeit nach der Neuregelung aufgeteilt und übertragen werden?

Die Elternzeit kann in bis zu drei Blöcke aufgeteilt werden. Zudem können Eltern bis zu 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen. Zuvor war eine Aufteilung in nur zwei Abschnitte und eine Übertragung von maximal 12 Monaten möglich.

Stand: Januar 2015

Mehr dazu im Beitrag Elterngeld Plus ab Januar 2015 im Bundestag beschlossen.

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  • Was ist Elterngeld Plus und wie unterscheidet es sich vom regulären Elterngeld?

    Elterngeld Plus ermöglicht es Eltern, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten und dafür die doppelte Bezugsdauer von Elterngeld zu erhalten. Die monatliche Zahlung beträgt zwar nur die Hälfte des regulären Elterngeldes, dafür verlängert sich der Bezugszeitraum auf bis zu 24 Monate. Aus einem regulären Elterngeldmonat werden somit zwei Elterngeld-Plus-Monate. Eltern können zwischen beiden Varianten wählen oder sie kombinieren.

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  • Muss der Arbeitgeber dem Elternzeitverlangen zustimmen?

    Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Eine Ausnahme gilt für den dritten Block Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr des Kindes – hier kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die schriftliche Anzeigefrist beträgt sieben Wochen bis zum 3. Geburtstag und 13 Wochen ab dem 3. Geburtstag.

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  • Was ist der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus?

    Wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten, erhält jeder Elternteil zusätzlich vier weitere Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Diesen Bonus erhalten auch alleinerziehende Mütter und Väter, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen.

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  • Was gilt beim Elterngeld für Zwillinge oder Mehrlinge ab 2015?

    Ab Januar 2015 besteht der Anspruch auf Elterngeld nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind. Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen erhalten somit keinen mehrfachen Elterngeldanspruch mehr. Diese Klarstellung gilt unabhängig von den weiteren Neuregelungen, die erst für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder anwendbar sind.

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