Bei einer Barlohnumwandlung fließt dem Arbeitnehmer der Gehaltsbestandteil in Höhe der Leasingraten gar nicht erst zu. Da er auf diesen Anteil verzichtet, liegen schon dem Begriff nach keine Aufwendungen vor, die er aus eigenem Vermögen für die Einkünfteerzielung getätigt hätte. Werbungskosten setzen jedoch eigenen Aufwand voraus.
Stand: Juni 2016
Mehr dazu im Beitrag Einbehaltene Leasingraten vom Arbeitgeber für die Nutzung eines PKW des Arbeitnehmers = keine Werbungskosten beim Arbeitnehmer.
Verwandte Fragen
Sind vom Gehalt einbehaltene Leasingraten für einen Dienstwagen als Werbungskosten abziehbar?
Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind vom Arbeitgeber einbehaltene Leasingraten für einen überlassenen PKW beim Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abziehbar. Begründung: Der Arbeitnehmer verzichtet in Höhe der Leasingraten auf seinen Gehaltsanspruch (Barlohnumwandlung), sodass keine eigenen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Sinne des § 9 EStG vorliegen.
Welche Kosten bei einem über den Arbeitgeber geleasten PKW kann der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen?
Abziehbar sind nur zusätzlich vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten, etwa anteilige Tankkosten, soweit sie auf beruflich veranlasste Dienstfahrten entfallen. Die Leasingraten selbst gehören nach aktueller FG-Rechtsprechung nicht dazu, wenn sie im Wege der Gehaltsumwandlung getragen werden.
Ist die Entscheidung zu PKW-Leasingraten bei Gehaltsumwandlung bereits endgültig?
Nein, das FG Berlin-Brandenburg hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Fälle daher offenhalten und bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren einlegen.