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Einbehaltene Leasingraten vom Arbeitgeber für die Nutzung eines PKW des Arbeitnehmers = keine Werbungskosten beim Arbeitnehmer

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Werbungskostenabzug für PKW-Leasingraten bei Barlohnumwandlung nicht möglich. Hintergrund: Der Arbeitgeber hatte für drei Jahre einen PKW geleast und dem Arbeitnehmer zur

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Werbungskostenabzug für PKW-Leasingraten bei Barlohnumwandlung nicht möglich.

Hintergrund: Der Arbeitgeber hatte für drei Jahre einen PKW geleast und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen; die Leasingraten wurden vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten. Dieser wollte die Kosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften geltend machen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das anders: Seiner Auffassung nach lagen keine Werbungskosten vor, weil es bereits an der Begrifflichkeit scheitere: Werbungskosten sind “Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Da der Kläger allerdings auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingraten verzichtet habe, lägen damit keine Werbungskosten vor.
Nur die zusätzlichen Kosten, wie z.B. anteilige Tankkosten, seien anteilig, bezogen auf die Dienstfahrten, als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis: Es wurde Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind vom Gehalt einbehaltene Leasingraten für einen Dienstwagen als Werbungskosten abziehbar?

    Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind vom Arbeitgeber einbehaltene Leasingraten für einen überlassenen PKW beim Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abziehbar. Begründung: Der Arbeitnehmer verzichtet in Höhe der Leasingraten auf seinen Gehaltsanspruch (Barlohnumwandlung), sodass keine eigenen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Sinne des § 9 EStG vorliegen.

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  • Welche Kosten bei einem über den Arbeitgeber geleasten PKW kann der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen?

    Abziehbar sind nur zusätzlich vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten, etwa anteilige Tankkosten, soweit sie auf beruflich veranlasste Dienstfahrten entfallen. Die Leasingraten selbst gehören nach aktueller FG-Rechtsprechung nicht dazu, wenn sie im Wege der Gehaltsumwandlung getragen werden.

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  • Warum verneint das FG Berlin-Brandenburg den Werbungskostenabzug bei Barlohnumwandlung?

    Bei einer Barlohnumwandlung fließt dem Arbeitnehmer der Gehaltsbestandteil in Höhe der Leasingraten gar nicht erst zu. Da er auf diesen Anteil verzichtet, liegen schon dem Begriff nach keine Aufwendungen vor, die er aus eigenem Vermögen für die Einkünfteerzielung getätigt hätte. Werbungskosten setzen jedoch eigenen Aufwand voraus.

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  • Ist die Entscheidung zu PKW-Leasingraten bei Gehaltsumwandlung bereits endgültig?

    Nein, das FG Berlin-Brandenburg hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Fälle daher offenhalten und bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren einlegen.

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