Frage

Wie wird die Novemberhilfe berechnet und welche Sonderregelung gilt für Restaurants?

Die Novemberhilfe gewährt pro Schließungswoche 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November 2019, gedeckelt auf 1 Mio. Euro (höhere Beträge bedürfen der EU-Genehmigung). Für Restaurants wird die Erstattung auf Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz (Verzehr im Restaurant) begrenzt; im Gegenzug werden Außerhausverkäufe nicht auf die Förderung angerechnet. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

Stand: November 2020

Mehr dazu im Beitrag <small>Corona-Krise: </small><br/>Die zweite Phase der Überbrückungshilfe und Unterstützungsleistungen bei temporärer Schließung.

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    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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  • Können Personalkosten bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe abgesetzt werden?

    Ja, Personalkosten können nachträglich von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Leistungen wie Kurzarbeitergeld gedeckt wurden. Diese Anpassung wurde vorgenommen, weil viele Betriebe nach den Lockerungen im Mai und Juni 2020 wieder öffneten und sonst rechnerische Liquiditätsüberschüsse entstanden wären.

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