Frage

Dürfen Solo-Selbständige einen Pauschalbetrag für Lebenshaltungskosten ansetzen?

Ja, Solo-Selbständige, Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig pauschal 2.000 EUR für die Monate März und April für Lebenshaltungskosten oder einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzung ist eine erstmalige Antragstellung im März oder April 2020, keine Beantragung von ALG II für diese Monate und keine Inanspruchnahme des Sofortprogramms für Künstler.

Stand: Mai 2020

Mehr dazu im Beitrag <small>Corona-Krise: </small><br>ACHTUNG, Neuigkeiten zur Verwendung der Corona-Soforthilfe und zur Prüfung der Verwendung.

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    Die Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 soll regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine eventuelle Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel besteht Zeit bis zum Herbst 2021. Die ursprünglich gesetzte Rückmeldefrist zum 30. November 2020 wurde verschoben.

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    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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