Der Entlastungsbetrag wird für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen des § 24b EStG nicht vorliegen. Relevante Zeitpunkte sind der Geburtsmonat des Kindes, der Monat der Trennung oder Eheschließung sowie der Sterbemonat eines Ehepartners. Beispiel: Wird das erste Kind im April 2022 geboren, beträgt der Entlastungsbetrag nur 9/12 von 4.260 EUR, also 3.195 EUR.
Stand: Februar 2023
Mehr dazu im Beitrag BMF-Schreiben: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
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