BFH-Beschluss vom 21.07.2016- IV R 26/14, veröffentlicht am 26.10.2016
Die Frage, die der IV. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt:
Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sogenannte “erweiterte Grundstückskürzung” nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten, Personengesellschaft beteiligt ist?
Hintergrund:
Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, ist der Gewinn grundsätzlich um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und die Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, vgl. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
Vorliegender Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Die GbR war im Eigentümerin einer Immobilie und nahm die erweiterte Grundstückskürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. in Anspruch.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Beteiligung an der GbR, also an einer Personengesellschaft, nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei und versagte die erweiterte Grundstückskürzung.
Die Richter des IV. Senats des BFH führten zu diesem Sachverhalt weiter aus:
Der Begriff des “eigenen Grundbesitzes ist steuerrechtlich auszulegen.
Das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den hinter ihr stehenden Gesellschaftern steuerrechtlich anteilig zugerechnet. Daher ist ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück nicht deren “eigener Grundbesitz”, sondern Grundbesitz (anteilig) eines jeden Gesellschafters.
Allerdings vertritt der erste Senat des BFH (vgl. BFH vom 19.10.2010, I R 67/09) die Auffassung, dass der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen ist, wenn man allein vom Zivilrecht ausgeht.
Geht man jedoch, wie es ein anderer Senat des BFH vertritt (zuletzt: BFH, Urteil v. 19.10.2010 – I R 67/09), allein vom Zivilrecht aus, ist der Grundbesitz der Personengesellschaft zuzuordnen.
Allgemeine Bedeutung der vom Großen Senat zu treffenden Entscheidung:
Grundsätzlich wird die Verwaltung von Immobilien nicht von der Gewerbesteuer erfasst. Diese kann nämlich nur anfallen, wenn die Verwaltung von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, die allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt.
Sofern sich die Gesellschaft aber auf die Immobilienverwaltung beschränkt, wird der daraus erwirtschaftete Gewinn durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Ergebnis vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Bei großen Vermögen kann ein Interesse daran bestehen, Immobilien in Untergesellschaften auszugliedern. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dies ohne Gefährdung der Freistellung von der Gewerbesteuer möglich ist.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 26.10.2016
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?
Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Begünstigung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt, sodass im Ergebnis keine Gewerbesteuer auf diese Einkünfte anfällt. Sie ist insbesondere für rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.
Welche Rechtsfrage hat der IV. Senat des BFH dem Großen Senat vorgelegt?
Der IV. Senat hat die Frage vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerblichen Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung auch dann zu versagen ist, wenn sie an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Streitig ist insbesondere, ob der über die Untergesellschaft gehaltene Grundbesitz als „eigener Grundbesitz“ der Obergesellschaft gilt.
Wie ist der Begriff „eigener Grundbesitz“ bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auszulegen
Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.
Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?
Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.
Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.