Nein. Die monatliche Höchstgrenze von 1.000 EUR nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG gilt ausschließlich für Unterkünfte im Inland. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die tatsächlich notwendigen Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar.
Stand: November 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland.
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