Erstattete Aufwendungen umfassen alle Rückflüsse in Geld oder Geldeswert, die das Vermögen des Steuerpflichtigen erhöhen und eine Umkehr früherer Ausgaben darstellen. Der Begriff ist weit auszulegen; der tatsächliche oder rechtliche Grund des Zuflusses spielt keine Rolle. Auch Erstattungen aufgrund geänderter Versicherungspflicht fallen darunter.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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