Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 22.03.2023 (X R 27/21) entschieden, dass auch Beitragserstattungen, die auf einer Rückabwicklung oder rückwirkenden Änderung des Sozialversicherungsverhältnisses beruhen, dem Verrechnungs- und Hinzurechnungsmechanismus des § 10 Abs. 4b EStG unterliegen. Der Begriff der erstatteten Aufwendungen ist weit auszulegen, der Rechtsgrund der Erstattung ist unerheblich.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Rückwirkende Beitragserstattung von Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre.
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