Der Kläger war bereits zwei Jahre vor dem Verkauf aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, sodass keine eigene Wohnnutzung mehr vorlag. Eine mittelbare Eigennutzung über die Unterhaltspflicht zum Kind scheiterte daran, dass auch die geschiedene Ehefrau weiter in der Immobilie wohnte. Damit war der Veräußerungsgewinn innerhalb der 10-Jahresfrist voll steuerpflichtig.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Privates Veräußerungsgeschäft im Zuge der Scheidung.
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