Eine begünstigte Eigennutzung liegt vor, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Ein nach Auszug erfolgter Verkauf erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Damit entfällt die Steuerbefreiung innerhalb der 10-Jahresfrist.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Privates Veräußerungsgeschäft im Zuge der Scheidung.
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