Ja, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen, unterliegt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Der BFH hat dies mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 11/21) für einen Scheidungsfall bestätigt. Eine Steuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllt sind.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Privates Veräußerungsgeschäft im Zuge der Scheidung.
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