Frage

Welche Erwerbstaetigkeit ist nach Abschluss der Erstausbildung beim Kindergeld unschaedlich?

Nach § 32 Abs. 4 S. 2 f. EStG wird ein Kind nach abgeschlossener Erstausbildung nur dann beruecksichtigt, wenn es keiner schaedlichen Erwerbstaetigkeit nachgeht. Unschaedlich sind eine regelmaessige woechentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhaeltnis oder ein geringfuegiges Beschaeftigungsverhaeltnis nach §§ 8, 8a SGB IV. Wird die 20-Stunden-Grenze ueberschritten, entfaellt der Kindergeldanspruch.

Stand: Juni 2023

Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Kindergeld – Abgrenzung zwischen Erstausbildung und berufsbegleitender Zweitausbildung.

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