Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung des Käufers. Nach § 9 Abs. 1 GrEStG umfasst diese alle Leistungen des Erwerbers, insbesondere den Kaufpreis einschließlich übernommener sonstiger Leistungen. Maßgeblich für den Umfang der Gegenleistung ist der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses.
Stand: Dezember 2022
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Grunderwerbsteuer bei erschließungspflichtigen Grundstücken.
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