Nein. Verkauft eine erschließungspflichtige Gemeinde ein noch unerschlossenes Grundstück und übernimmt der Erwerber zusätzlich die Pflicht, einen Erschließungsbeitrag zu zahlen, ist regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück Gegenstand des Kaufvorgangs. Die Erschließungskosten gehören dann nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsvereinbarung im Kaufvertrag integriert oder gesondert geschlossen ist (BFH II R 32/20).
Stand: Dezember 2022
Mehr dazu im Beitrag BFH-Urteil: Grunderwerbsteuer bei erschließungspflichtigen Grundstücken.
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