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Betriebsveranstaltung darf mehr kosten: Brandaktuelles BFH-Urteil.

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.05.2013: Der Freigrenze von 110,00 EUR sind nur noch Kosten zuzurechnen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Dazu gehören demnach lediglich die Zuwendungen, die vom teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert werden können, also z.B. Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen. Daneben behandelt der BFH auch die Kosten für teilnehmende Angehörige großzügiger als bisher: Dem Arbeitnehmer sollen danach nur noch die Kosten zugerechnet werden, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die z.B. auf teilnehmende Ehepartner oder Partner entfallen.

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© Steffen & Partner Gruppe in Schloss Gartrop

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.05.2013: 

Grundsatz: Betriebsveranstaltungen, also z.B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, usw. liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Somit werden diese Aufwendungen nicht dem Arbeitslohn zugerechnet, wenn die Freigrenze von EUR 110,– pro Person (beschränkt auf zwei Veranstaltungen pro Jahr) nicht überschritten wird.

Welche Kosten sind bei der Ermittlung der Freigrenze von EUR 110,– pro Arbeitnehmer einzubeziehen?

In der Vergangenheit mussten alle Kosten einbezogen werden, also auch solche wie z.B. Fahrtkosten zur Veranstaltung, Raummieten, Beauftragung von Eventveranstaltern, etc. Nach aktueller Rechtsprechung des BFH vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11 müssen diese Kosten nicht in die EUR 110,– Grenze einbezogen werden.

Es sind also nur noch Kosten in diese Grenze einzubeziehen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Dazu gehören demnach lediglich die Zuwendungen, die vom teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert werden können, also z.B. Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen.

Daneben behandelt der BFH auch die Kosten für teilnehmende Angehörige großzügiger als bisher: Dem Arbeitnehmer sollen danach nur noch die Kosten zugerechnet werden, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die z.B. auf teilnehmende Ehepartner oder Partner entfallen. Der BFH stellt demnach nur noch auf die Leistungen ab, die der teilnehmende Arbeitnehmer unmittelbar erhält. Die auf den teilnehmenden Angehörigen entfallenden Kosten dürfen dem Mitarbeiter also nicht mehr zugerechnet werden und damit wird die Freigrenze von EUR 110,– pro Partner gesondert gewährt.

Achtung: Die geänderte BFH-Rechtsprechung gilt zu Ihren Gunsten in allen noch offenen Fällen, also auch für die Vergangenheit!

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Ihre Steffen & Partner Gruppe, Ihr Steuerberater in Bocholt, Düsseldorf und Bad Salzuflen

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welche Freigrenze gilt für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern?

    Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuerfrei, wenn pro Arbeitnehmer und Veranstaltung die Freigrenze von 110 EUR nicht überschritten wird. Begünstigt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.

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  • Welche Kosten sind nach BFH-Urteil vom 16.05.2013 in die 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen?

    Nach der neuen Rechtsprechung (BFH VI R 94/10 und VI R 7/11) sind nur noch die Kosten einzurechnen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Das umfasst Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren kann, z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Fahrtkosten, Raummieten oder Kosten für Eventveranstalter zählen nicht mehr dazu.

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  • Wie werden Kosten für teilnehmende Ehepartner bei der 110-EUR-Grenze behandelt?

    Nach neuer BFH-Rechtsprechung werden dem Arbeitnehmer nur noch die Leistungen zugerechnet, die er selbst unmittelbar erhält. Kosten, die auf teilnehmende Ehepartner oder Partner entfallen, dürfen dem Mitarbeiter nicht mehr zugerechnet werden. Damit steht die Freigrenze von 110 EUR jedem Partner gesondert zu.

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  • Gilt die neue BFH-Rechtsprechung zur Betriebsveranstaltung auch rückwirkend?

    Ja, die geänderte Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anwendbar und wirkt damit auch zugunsten der Arbeitgeber für die Vergangenheit. Eine Überprüfung bisher als steuerpflichtig behandelter Betriebsveranstaltungen kann sich daher lohnen.

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  • Warum sind Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn?

    Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge dienen überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, etwa der Förderung des Betriebsklimas. Solange die Freigrenze von 110 EUR pro Person eingehalten wird, liegt deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

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