Das FG Münster (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E) hat entschieden, dass ein Abzug nach § 33 EStG ausscheidet, wenn bereits eine Terrasse auf der Rückseite des Hauses existiert und damit schon vor der Umgestaltung ein behindertengerechter Zugang zum Garten besteht. Die Maßnahmen gelten dann nicht mehr als zwangsläufig. Eine endgültige Entscheidung des BFH steht noch aus, vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden.
Stand: Juni 2022
Mehr dazu im Beitrag Außergewöhnliche Belastungen bei behindertengerechter Umgestaltung des Gartens.
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