Verpflichtend ist die eRechnung nur bei Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B), wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland bzw. im Gebiet nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind. Ansässigkeit setzt Sitz, Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte im Inland voraus; ersatzweise reichen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt. Auch Vermieter, die nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben, sind betroffen.
Stand: November 2023
Mehr dazu im Beitrag Ausblick: Verpflichtung zur elektronischen Rechnung.
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