Eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne muss mindestens 12 Monate andauern und mit einer Abschlussprüfung beendet werden. Eine bloße Unterbrechung oder ein Studiengangswechsel ohne vorherigen Abschluss gilt nicht als abgeschlossenes Erststudium und führt daher nicht dazu, dass nachfolgende Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten qualifizieren.
Stand: August 2023
Mehr dazu im Beitrag Ausbildungskosten – Werbungskosten oder Sonderausgaben?.
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