Sachverhalt:
Ein Automobilvertragshändler hatte eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt, trat als Veranstalter auf und war auch für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer verantwortlich. Der Veranstalter übernahm sowohl die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, als auch die Bewirtungskosten und gab daneben kleinere Sachgeschenke aus.
Beurteilung der Aufwendungen durch den BFH:
Die OFD Frankfurt/M. musste beurteilen, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltungen von Golfturnieren den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoringerlass vom 18.02.1998 anzuwenden ist (OFD Frankfurt/M. v. 30.06.2016 – S 2145 A – 11 – St 210). Die OFD beurteilte die Aufwendungen als nicht abzugsfähige Aufwendungen, die dem Abzugsverbot des § 4 (5) S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 16.12.2015 (AZ IV R 24/13) der Auffassung der OFD angeschlossen.
Quelle: BFH online
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren steuerlich abzugsfähig?
Nein, Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter die Kosten für Platzbuchung, Platzgebühren, Bewirtung und kleinere Sachgeschenke übernimmt. Der BFH hat diese Auffassung mit Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) bestätigt.
Greift bei Golfturnier-Aufwendungen der Sponsoringerlass vom 18.02.1998?
Nein, der Sponsoringerlass ist auf Aufwendungen für die eigene Veranstaltung von Golfturnieren nicht anwendbar. Der Sponsoringgedanke steht hier nicht im Vordergrund, da der Steuerpflichtige selbst als Veranstalter auftritt und die Teilnehmer auswählt. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Welche Kostenarten eines Golfturniers fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?
Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Platzbuchungs- und Platzgebühren, Bewirtungskosten der Teilnehmer sowie kleinere Sachgeschenke an die Spieler. Sämtliche dieser Aufwendungen sind als Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie Jagd, Fischerei oder Segel-/Motoryachten einzustufen und damit steuerlich nicht abziehbar.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) für Automobilvertragshändler?
Der BFH hat bestätigt, dass auch Automobilvertragshändler, die Golfturniere im Amateurbereich für Kunden veranstalten, die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen können. Eine Umqualifizierung als Sponsoringaufwand oder Werbeaufwand kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen unterliegen vollumfänglich dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.