Frage

Welche Übermittlungspflichten gelten neu für die E-Bilanz?

Die elektronische Übermittlungspflicht wird auf Kontennachweise, Anlagenverzeichnis und den Anlagenspiegel erweitert und gilt auch für jede für steuerliche Zwecke erstellte Bilanz einschließlich Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und Verzeichnisse. Die Pflicht zur Übermittlung der Kontennachweise greift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die übrigen erweiterten Pflichten gelten erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Stand: Dezember 2024

Mehr dazu im Beitrag Auch zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird geschuldet.

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