Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.01.2013, AZ 16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers möglich ist, wenn der Arbeitnehmer unerlaubte Konkurrenztätigkeiten vorgenommen hat. Grundsätzlich ist es kaufmännischen Angestellten aufgrund des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB untersagt, Konkurrenztätigkeiten (weder unselbständig noch selbständig) ohne Einwilligung des Arbeitgebers auszuüben. Übrigens: Für alle anderen Arbeitnehmer und Auszubildenden gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung; für diesen Personenkreis besteht allerdings ebenfalls ein Wettbewerbsverbot, welches mit der geltenden Treuepflicht des Arbeitnehmers begründet wird. Im aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als Rohrleitungsmonteur in einer Firma für Abflussrohrsanierungen tätig war, bei einer Kundin des Arbeitgebers (für einen an einen vorherigen Auftrag für den Arbeitgeber anschließenden) Auftrag 900,– EUR in bar von einer Kundin eingenommen und das Geld behalten. Das Gericht hielt dieses für eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und untersagt Arbeitnehmern, Dienste und Leistungen im Marktbereich des Arbeitgebers anzubieten. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist daher laut FG wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist eine fristlose Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zulässig?
Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2013 (Az. 16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer unerlaubt Konkurrenztätigkeiten ausübt. Eine solche Pflichtverletzung kann das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung sofort beenden.
Was regelt § 60 HGB zum Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte?
§ 60 HGB untersagt kaufmännischen Angestellten, ohne Einwilligung des Arbeitgebers Konkurrenztätigkeiten auszuüben – weder selbständig noch unselbständig. Das Wettbewerbsverbot gilt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und schützt den Arbeitgeber vor Wettbewerb durch eigene Mitarbeiter.
Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für nicht-kaufmännische Arbeitnehmer und Auszubildende?
Ja, auch wenn für diesen Personenkreis keine § 60 HGB vergleichbare gesetzliche Regelung existiert. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich hier aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Welches Verhalten gilt als unerlaubte Konkurrenztätigkeit im Sinne der Rechtsprechung?
Unerlaubte Konkurrenztätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen im Marktbereich seines Arbeitgebers anbietet. Im entschiedenen Fall hatte ein Rohrleitungsmonteur bei einer Kundin des Arbeitgebers privat einen Folgeauftrag ausgeführt und 900 EUR bar vereinnahmt – dies wertete das Gericht als massive Pflichtverletzung.
Welche Folgen hat eine wirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit?
Mit Zugang der fristlosen Kündigung beim Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Daneben können Schadensersatzansprüche und das Eintrittsrecht des Arbeitgebers nach § 61 HGB bestehen.