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Wann darf das Finanzamt die 30/70-Methode anwenden?

Die Methode kommt typischerweise bei festgestellten Mängeln in der Kassen- oder Buchführung zum Einsatz. Sie kann auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG angewendet werden (FG Nürnberg, Urteil vom 8.5.2012, 2 K 1122/2009). Voraussetzung ist grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts.

Stand: März 2016

Mehr dazu im Beitrag Getränkekalulation nach 30/70- Methode: Finanzgerichte weisen Betriebsprüfer in Schranken!!!.

Verwandte Fragen

  • Was ist die 30/70-Methode in der Betriebsprüfung?

    Die 30/70-Methode ist eine Schätzmethode, die in Speiserestaurants angewendet wird und davon ausgeht, dass 30 % des Umsatzes auf Getränke und 70 % auf Speisen entfallen. Sie beruht auf der Annahme, dass Gäste zu jeder Speise eine bestimmte Menge Getränke konsumieren und das Verhältnis nur geringen Schwankungen unterliegt. Aus dem gebuchten Getränkeumsatz wird so ein fiktiver Gesamtumsatz hochgerechnet.

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  • In welchen Fällen haben Finanzgerichte die 30/70-Methode verworfen?

    Das FG Düsseldorf hat die Methode in einem Fall abgelehnt, in dem aus einem Produkt mit hohem Aufschlag (Getränke) auf ein Produkt mit niedrigem Aufschlag (Speisen) geschlossen wurde (Urteil vom 26.3.2012, 6 K 2749/11 K.G.U.F). Das FG Münster hat sie zudem bei Restaurants mit Außerhausverkauf als ungeeignet eingestuft (Urteil vom 4.12.2015, 4 K 2616/14 E,G,U).

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  • Warum eignet sich die 30/70-Methode nicht bei Außerhausverkauf?

    Beim Außerhausverkauf werden in der Regel überwiegend Speisen ohne entsprechenden Getränkekonsum verkauft. Aus dem im Restaurant erzielten Getränkeumsatz lassen sich daher keine belastbaren Rückschlüsse auf die außer Haus verkauften Speisen ziehen. Eine Hochrechnung nach dem 30/70-Verhältnis würde zu überhöhten und unrealistischen Umsätzen führen.

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  • Wie sollten Gastronomen auf eine Hinzuschätzung nach der 30/70-Methode reagieren?

    Betroffene Restaurantbetreiber sollten das Kalkulationsergebnis kritisch prüfen und gegebenenfalls anfechten, da Betriebsprüfer oft wirtschaftlich nicht erzielbare Umsätze unterstellen. Argumente wie Außerhausverkauf, abweichende Verzehrgewohnheiten oder Besonderheiten des Betriebs können gegen die pauschale Anwendung sprechen. Ein Verweis auf einschlägige FG-Rechtsprechung kann die eigene Position stützen.

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