Das Finanzamt darf Hinzuschätzungen vornehmen, soweit beim Einsatz elektronischer Registrierkassen Fehler entstehen, wie z.B.: Fehlen der Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen, keine fortlaufenden Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons, Unlesbarkeit von Bons, die auf Thermopapier gedruckt wurden, etc. Die Schätzungen sind allerdings auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Höhere Hinzuschätzungen sind nur dann ausnahmsweise zulässig, plausible Gründe dafür bestehen, die jedoch ersichtlich sein müssen oder vom Finanzamt aufgeführt werden müssen, vgl. aktuelles FG-Urteil vom 16.05.2013, FG Münster, AZ 2 K 3030/11 E, U.