Eine schwarze und eine weiße Taube im Streit
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Hintergrund Bisher konnten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zwischen der Zusammenveranlagung, der getrennten Veranlagung und der Einzelveranlagung wählen. In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung zur geringsten Einkommensteuerbelastung, da es einen sogenannten „Splittingvorteil“ gibt und sich einige Steuervergünstigungen verdoppeln oder bei Nichtausnutzung des einen Partners auf den anderen übertragen werden können. Die getrennte Veranlagung, die in der Vergangenheit noch gewählt werden konnte, ist letztmalig für das Jahr 2012 möglich. Ab dem Jahr 2013 kann man dann nur noch zwischen Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen. Unterschiede: getrennte Veranlagung/ Einzelveranlagung? Im Rahmen der getrennten Veranlagung konnten bestimmte Ausgaben, wie z.B. einige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, durch eine geschickte Aufteilung steueroptimiert gestaltet werden. Das ist ab dem Jahr 2013 bei der neuen Einzelveranlagung nicht mehr möglich. Ab sofort müssen die Kosten nun dem Ehe- oder Lebenspartner zugeordnet werden, der sich auch wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen kann aber im Rahmen eines übereinstimmenden Antrags eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenommen werden, sofern sich die Ehepartner einig sind. Außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten wirken sich steuerlich lediglich aus, wenn die Kosten die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen, die sich z.B. nach der Höhe des Einkommens richtet. Im Rahmen der getrennten Veranlagung wurde die zumutbare Eigenbelastung nach dem Gesamtbetrag beider Lebenspartner berechnet. Neu ist, dass diese bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt wird. Folgende Ausgaben können, bei übereinstimmendem Antrag auch bei der Einzelveranlagung, weiterhin steueroptimal zwischen den Partnern aufgeteilt werden:

  • Kinderbetreuungskosten
  • Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts untergebrachtes Kind
  • Übertragung eines Behinderten- oder Hinterbliebenenfreibetrages eines Kindes auf die Eltern

Im Vergleich zur Zusammenveranlagung kann die Einzelveranlagung zum Beispiel bei Vorliegen folgender Sachverhalte sinnvoll sein:

  • Abfindungen
  • Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld
  • Zweitstudium

Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Einzelveranlagung Sinn machen kann. Sofern wir Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, erfolgt diese Prüfung automatisch. Änderung der Veranlagungsart nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich Ab 2013 wird die Veranlagungsart durch die Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum bindend. Dann kann die Veranlagungsart nur noch im Rahmen bestimmter Änderungsvorschriften geändert werden. Bisher konnten Ehegatten hingegen die Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abgabe der Steuererklärung getroffen hatten, beliebig oft, bis zur Bestandskraft des Bescheids, ändern.

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