- Kinderbetreuungskosten
- Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts untergebrachtes Kind
- Übertragung eines Behinderten- oder Hinterbliebenenfreibetrages eines Kindes auf die Eltern
Im Vergleich zur Zusammenveranlagung kann die Einzelveranlagung zum Beispiel bei Vorliegen folgender Sachverhalte sinnvoll sein:
- Abfindungen
- Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld
- Zweitstudium
Gerne prüfen wir für Sie, ob eine Einzelveranlagung Sinn machen kann. Sofern wir Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, erfolgt diese Prüfung automatisch. Änderung der Veranlagungsart nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich Ab 2013 wird die Veranlagungsart durch die Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum bindend. Dann kann die Veranlagungsart nur noch im Rahmen bestimmter Änderungsvorschriften geändert werden. Bisher konnten Ehegatten hingegen die Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abgabe der Steuererklärung getroffen hatten, beliebig oft, bis zur Bestandskraft des Bescheids, ändern.