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Die Steffen & Partner Gruppe besteht aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten mit Sitz in Bocholt und Düsseldorf. Die Steuerberater sind als Top-Steuerberater von Focus Money im Segment der großen Kanzleien ausgezeichnet.

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1. März 2022

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, indem der Mindestlohn ab dem 01.10.2022 auf 12 € je Stunde angehoben wird. Unterstützt werden damit vor allem Arbeiter/-innen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Menschen in Berufen mit geringfügiger Entlohnung. Ziel ist es diesen Menschen eine größere soziale und finanzielle Sicherheit zu bieten, indem Ihre Entlohnung an den aktuellen Lebenshaltungskosten orientiert ist.

Probleme für Minijobber – Steigender Mindestlohn

Ein Großteil der geringfügig Beschäftigten in Deutschland wird nach dem vorherrschenden Mindestlohn (ab 01.01.2022 9,82€ je Stunde) bezahlt. Die Grenze für geringfügig Beschäftigte liegt aber seit 2013 bei 450 € im Monat und wurde seitdem nicht angepasst. Der Mindestlohn hingegen wird jährlich erhöht. Folglich müssen geringfügig Beschäftigte in den letzten Jahren Ihre Arbeitszeit reduzieren, da sie sonst die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und dadurch Ihre steuerlichen Vorteile einbüßen. Aus diesem Grund will die neue Bundesregierung in Ihrem Gesetzesvorschlag die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € im Monat anheben.  Eine Entlastung der Minijobber durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ist aber nur zum Teil richtig. Denn würde man berechnen, wie viele Stunden ein geringfügiger Beschäftigter in 2021 (Mindestlohn 9,60 €) im Vergleich zu dem voraussichtlichen Mindestlohn ab 01.10.2022 im Monat arbeiten könnte fällt auf:

450,00 € / 9,60 € = 46,875 Stunden im Monat

520,00 € / 12,00 € = 43, 33 Stunden im Monat.

Zu erkennen ist dabei, dass trotz der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze die geringfügig Beschäftigten ca. 3,5 Stunden weniger pro Monat arbeiten können. Eine weitere Anhebung dieser Grenze wäre denkbar, um die Minijobber weiter zu entlasten

Anhebung der Gleitzone – Midijob

Ebenfalls einer Anpassung unterzogen wird voraussichtlich die Höchstgrenze des Übergangsbereichs von 1.300 € auf 1.600 € im Monat. Weiterhin soll der Übergangsbereich zwischen geringfügig Beschäftigt und sozialsteuerpflichtig beschäftigt angeglichen werden. Dies soll einerseits die Steuerlast vom Arbeitgeber am Anfang der Gleitzone verringern und andererseits Minijobber dazu ermutigen die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, ohne dabei Ihre Steuervorteile zu verlieren.  

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