In der Vergangenheit gab es im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder Ärger, wenn Rechnungen wegen formaler Mängel beanstandet wurden: Die Prüfer erzielten Mehrergebnisse für den Prüfungszeitraum und es wurden oftmals hohe Nachzahlungszinsen (immer noch 6% pro Jahr) fällig.
Zwar war es möglich, die Rechnungen zu korrigieren und demnach den formalen Mangel zu beheben, allerdings ohne rückwirkende Wirkung. Das bedeutete, dass die Vorsteuern für den Prüfungszeitraum zurückgefordert wurden (plus 6% Zinsen), um diese dann erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung erneut anzuerkennen. Weil diese Regelung dazu führte, dass die Betriebsprüfer hohe Mehrergebnisse erzielen konnten, wurden die Rechnungen diesbezüglich auch immer geprüft. Denn: Obwohl der Vorsteuerabzug nach Korrektur der Rechnungen am Ende wieder geltend gemacht werden konnte, mussten die 6%-igen Zinsen pro Jahr gezahlt werden. Auch ein Erlass erfolgte nicht, da im Zeitpunkt der Korrektur der Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.
Mit Urteil vom 15.09.2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ C-518/14), dass auch eine im Nachhinein berichtigte Rechnung im Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, und, dass es zudem europarechtlich nicht zulässig ist, pauschale Zinsen in Höhe von 6% zu erheben, da diese ohnehin viel zu hoch seien.
Bis dato hatte der EuGH nicht entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung erfolgen sollte, um den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen zu können. Der BFH hat mit Urteil vom 20.10.2016 (AZ V R 26/16) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich der Vorsteuerabzug selbst dann noch retten lässt, wenn die berichtigten Rechnungen bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht vorgelegt werden.
Allerdings raten wir dennoch dazu, Rechnungen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung als fehlerhaft angesehen werden, unverzüglich zu korrigieren, um unnötigen Diskussionen und damit oftmals verbundenem Mehraufwand und weiterem Ärger aus dem Weg zu gehen.