Hintergrund:
Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankensversicherte Patienten zu behandeln und Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Die Zulassung wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem sogenannten Nachbesetzungsverfahren (vgl. § 103 SGB V) erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden.
Dennoch erhalten Praxisübertragungsverträge nicht selten Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.
Aktuelle Entscheidungen des BFH:
Der BFH entschied nun in zwei Urteilen, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem erworbenen Praxiswert grundsätzlich kein weitere immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ erworben wird, vgl. BFH-Urteile vom 21.02.2017, VII R 7/14 und VIII R 224/16.
Ist allerdings ausnahmsweise ausschließlich die Vertragsarztzulassung Gegenstand des Kaufvertrags, handelt es sich bei dem Kaufgegenstand wiederum um ein selbständiges , immaterielles, abnutzbares Wirtschaftsgut.
Rat für die Praxis:
Um die Abschreibungen beim Erwerb von Vertragsarztzulassungen nicht zu verlieren, sollte daher bei Praxisübernahmen überlegt werden, eventuell zunächst nur den Praxiswert zu übernehmen, um dann den Praxissitz erst später zu verlegen.
Quelle: BFH online