Nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs, AZ VI R 29/13 deckt die Entfernungspauschale von EUR 0,30 pro Kilometer alle laufenden KfZ-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Im Urteil wurde entschieden, dass Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des PKW, insgesamt ca. TEUR 4,2, entstanden sind, nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind, sondern durch die Entfernungspauschale mit abgegolten sind. Jetzt bleibt abzuwarten, ob damit künftig auch Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, nicht mehr steuerlich anzuerkennen sind.