Haushaltsnahe Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenze
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Das Finanzamt hat bisher darauf bestanden, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Leistungen innerhalb der räumlichen Grenzen des Haushalts stattfanden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun in aktuellen Urteilen, AZ VI R 55/12 und VI R 56/12 entschieden, dass auch Leistungen außerhalb der Grundstückgrenzen anerkannt werden müssen, wie z.B. Schneeräumung, Reinigung von Straße und Gehweg oder z.B. Leistungen für Wasseranschlüsse.

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