Ob Ihr Jahresabschluss gesetzlich geprüft werden muss, hängt von der Größenklasse Ihrer Kapitalgesellschaft ab. Das HGB unterscheidet vier Klassen (§§ 267, 267a HGB) anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl.
Eine Gesellschaft fällt in eine Größenklasse, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet (§ 267 Abs. 4 HGB). Eine Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer besteht ab der Einordnung als mittelgroße Kapitalgesellschaft.
Die vier Größenklassen (§§ 267, 267a HGB)
Die Euro-Schwellenwerte wurden zuletzt 2024 um rund 25 % angehoben — anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (auf Antrag bereits ab 2023):
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Folge |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft (§ 267a) | bis 450.000 € | bis 900.000 € | bis 10 | keine Prüfung; Bilanz kann beim Unternehmensregister hinterlegt werden |
| Kleine Gesellschaft (§ 267 Abs. 1) | bis 7,5 Mio. € | bis 15 Mio. € | bis 50 | keine Prüfung; Offenlegung beim Unternehmensregister |
| Mittelgroße Gesellschaft (§ 267 Abs. 2) | bis 25 Mio. € | bis 50 Mio. € | bis 250 | Prüfungspflicht; Offenlegung (GuV mit Erleichterungen) |
| Große Gesellschaft | über 25 Mio. € | über 50 Mio. € | über 250 | Prüfungspflicht; vollständige Offenlegung |
Wie die Arbeitnehmerzahl ermittelt wird
Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland Beschäftigten, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 267 Abs. 5 HGB).
Einzubeziehen sind damit z. B. auch Aushilfen und Teilzeitkräfte — Auszubildende und Praktikanten dagegen nicht.
Ob Ihre Gesellschaft prüfungspflichtig ist, prüfen wir im Einzelfall. Sprechen Sie Ihren Ansprechpartner bei Steffen & Partner in Bocholt oder Düsseldorf an.