Under § 8c KStG, loss carryforwards expire pro rata if more than 25% of the shares are transferred to a single acquirer within a five-year period. If more than 50% of the shares are transferred, the loss carryforward is forfeited in full. This rule also applies to interest carryforwards and other loss items.
As of: December 2017
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Was hat das BVerfG zum Verlustuntergang bei GmbH-Anteilsübertragungen entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat den anteiligen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 25% bis 50% der Anteile als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den Verfassungsverstoß für die Jahre 2008 bis 2015 bis zum 31.12.2018 zu beseitigen. Ob die Verfassungswidrigkeit auch bei Übertragungen über 50% gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Sollte bei vollständiger Streichung des Verlustvortrags durch das Finanzamt Einspruch eingelegt werden?
Ja, bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile sollte gegen die vollständige Streichung des Verlustvortrags Einspruch eingelegt werden. Hintergrund sind zwei beim BFH anhängige Verfahren, die diese Konstellation auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen. Bis zur Entscheidung sollten betroffene Bescheide offengehalten werden.
Was ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG?
Seit 2016 können Kapitalgesellschaften auf Antrag Verlustvorträge trotz schädlichem Anteilseignerwechsel erhalten, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortführen. Voraussetzung ist eine unveränderte Fortführung seit drei Jahren bzw. seit Gründung, keine Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, keine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, keine Organträgerstellung und keine Einbringung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert.
Was passiert, wenn eine Voraussetzung für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag wegfällt?
Sobald nur eine der zwingenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt der fortführungsgebundene Verlustvortrag sofort und vollständig. Daher sollten geplante Gesellschafterwechsel oder Änderungen im Geschäftsbetrieb frühzeitig steuerlich geprüft werden, um bestehende Verlustvorträge nicht zu gefährden.