Supplies and intra-Community acquisitions of photo books are subject to the standard VAT rate of 19% pursuant to § 12 Abs. 1 UStG. The reduced rate under § 12 Abs. 2 Nr. 1 in conjunction with Nr. 49 Buchst. a of Annex 2 to the UStG does not apply, as photo books do not qualify as preferentially treated books for VAT purposes.
As of: May 2016
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Welche Merkmale kennzeichnen ein Fotobuch im umsatzsteuerlichen Sinne?
Ein Fotobuch wird vom Kunden mithilfe einer vom Anbieter bereitgestellten Software oder Webanwendung individuell gestaltet und besteht überwiegend aus Fotos, ggf. ergänzt durch kurze Texte. Es dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen, ist nicht zur allgemeinen Verbreitung über Verlage oder Buchhandel bestimmt und besitzt keine ISBN.
Spielt das Format oder die Druckart des Fotobuchs für den Steuersatz eine Rolle?
Nein. Der Regelsteuersatz gilt auch dann, wenn das Fotobuch andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht bzw. nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde. Maßgeblich ist die typische Funktion und Gestaltung als individualisiertes Fotobuch.
Gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 1.1.2017 gelieferte Fotobücher?
Ja. Für vor dem 1.1.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es – vorbehaltlich der Einschränkungen in Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG – nicht beanstandet, wenn diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Diese Nichtbeanstandung gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
Warum gilt für Fotobücher nicht der ermäßigte Steuersatz wie für klassische Bücher?
Klassische Bücher sind zur allgemeinen Verbreitung über Verlage oder den Buchhandel bestimmt und tragen üblicherweise eine ISBN. Fotobücher hingegen werden individuell vom Kunden gestaltet, dienen der Dokumentation persönlicher oder betrieblicher Ereignisse und sind nicht für den allgemeinen Vertrieb vorgesehen. Daher fallen sie aus dem Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG heraus.