Question

Why doesn't the reduced VAT rate that applies to traditional books also apply to photo books?

Traditional books are intended for general distribution through publishers or bookshops and typically carry an ISBN. Photo books, by contrast, are individually designed by the customer, serve to document personal or business events, and are not intended for general distribution. They therefore fall outside the scope of the reduced VAT rate under No. 49 lit. a of Annex 2 to the UStG (German VAT Act).

As of: May 2016

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  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Fotobücher?

    Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG ist nicht anwendbar, da Fotobücher umsatzsteuerlich nicht als begünstigte Bücher gelten.

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  • Welche Merkmale kennzeichnen ein Fotobuch im umsatzsteuerlichen Sinne?

    Ein Fotobuch wird vom Kunden mithilfe einer vom Anbieter bereitgestellten Software oder Webanwendung individuell gestaltet und besteht überwiegend aus Fotos, ggf. ergänzt durch kurze Texte. Es dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen, ist nicht zur allgemeinen Verbreitung über Verlage oder Buchhandel bestimmt und besitzt keine ISBN.

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  • Spielt das Format oder die Druckart des Fotobuchs für den Steuersatz eine Rolle?

    Nein. Der Regelsteuersatz gilt auch dann, wenn das Fotobuch andere Abmessungen als die in der Durchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht bzw. nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde. Maßgeblich ist die typische Funktion und Gestaltung als individualisiertes Fotobuch.

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  • Gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 1.1.2017 gelieferte Fotobücher?

    Ja. Für vor dem 1.1.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es – vorbehaltlich der Einschränkungen in Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG – nicht beanstandet, wenn diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Diese Nichtbeanstandung gilt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

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