Operators of clinics or practices that lease their rooms and equipment for a fee to attending physicians or group practices must generally pay VAT on these fees. We recommend reviewing existing contracts and invoices for VAT implications.
As of: October 2016
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Ist die Überlassung von Praxisräumen durch einen Arzt an andere Ärzte umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Nach dem Urteil des FG Münster vom 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) stellt die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung an andere Ärzte weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar. Da keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.
Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?
Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.
Ist das Urteil des FG Münster rechtskräftig?
Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus, sodass betroffene Fälle gegebenenfalls offengehalten werden sollten.