Question

Does it matter for the tax exemption that the recipient of the service is a physician?

No. The Münster Fiscal Court clarifies that the person-related requirement of the tax exemption concerns the service provider, not the recipient. The provider must themselves be a member of a medical or paramedical profession and render a corresponding service.

As of: October 2016

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    Ja. Nach dem Urteil des FG Münster vom 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) stellt die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung an andere Ärzte weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar. Da keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.

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  • Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?

    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.

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    Betreiber von Kliniken oder Praxen, die ihre Räume und Ausstattung gegen Entgelt an Belegärzte oder Gemeinschaftspraxen überlassen, müssen für diese Entgelte grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge und Abrechnungen umsatzsteuerlich zu prüfen.

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