Question

Which specific expenses were at issue in the case before the FG Düsseldorf?

The dispute concerned attorney's fees and expert witness costs incurred in connection with a conciliation proceeding before the Schlichtungsstelle Bergschaden NRW (Mining Damage Conciliation Board NRW). As the owner of a two-family house located in a former mining area, the plaintiff had asserted damage claims against the mining company and reached a settlement in the conciliation proceeding.

As of: December 2013

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  • Sind Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 08.08.2013 (11 K 3540/12) können Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abgezogen werden. Das Gericht wertete das Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Zivilprozess und sah die Aufwendungen damit als zwangsläufig an. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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  • Warum gelten Zivilprozesskosten nach neuerer BFH-Rechtsprechung als zwangsläufig?

    Der BFH hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sein können. Begründet wird dies damit, dass der Steuerpflichtige sein Recht regelmäßig nur auf dem Rechtsweg durchsetzen kann. Diese Argumentation überträgt das FG Düsseldorf auch auf das vorgelagerte Schlichtungsverfahren.

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  • Wie hatte das Finanzamt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ursprünglich behandelt?

    Das Finanzamt ordnete die Anwalts- und Gutachterkosten den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu und versagte den Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Erst das FG Düsseldorf hat dieser Auffassung widersprochen und den Abzug zugelassen.

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  • Ist das Urteil des FG Düsseldorf zum Schlichtungsverfahren rechtskräftig?

    Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die steuerliche Anerkennung von Schlichtungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht abschließend geklärt. Steuerpflichtige sollten entsprechende Fälle daher offenhalten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

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