According to a ruling by the Münster Tax Court dated 21 November 2014 (Az. 4 K 1829/14 E), divorce proceedings costs remain deductible as an extraordinary burden even under the revised § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG applicable from 2013 onward. The court reasoned that a marriage can only be dissolved through court proceedings, making these costs unavoidable. An appeal to the BFH has been admitted, so the final legal position remains open.
As of: December 2014
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Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?
Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.
Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?
Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.
Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?
Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.