No, compensation payments do not qualify as an extraordinary burden. They are considered consideration, for example for the acquisition of co-ownership of real estate or for the settlement of other claims between the spouses. A tax deduction under § 33 EStG is therefore not possible.
As of: December 2014
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Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (AZ 4 K 1829/14 E) sind Scheidungsprozesskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begründet wird dies damit, dass eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass die endgültige Rechtslage noch offen ist.
Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?
Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.
Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?
Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.