Question

What did the BFH rule in 2013 regarding tax liability for construction services provided to property developers?

In August 2013, the Bundesfinanzhof ruled that, contrary to the previous view of the tax authorities, § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG generally does not apply to property developers. As a result, the reverse-charge mechanism does not apply to construction services provided to pure property developers. Consequently, many property developers reclaimed the VAT they had previously paid.

As of: June 2015

Read more in the article Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.

Related questions

  • Können Bauleister rückwirkend zur Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger herangezogen werden?

    Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ist eine rückwirkende Heranziehung vorerst ausgeschlossen. Das Gericht gewährte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung, weil erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Eine endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

    Permalink to question

  • Was regelt § 27 Abs. 19 UStG und warum ist die Norm verfassungsrechtlich umstritten?

    § 27 Abs. 19 UStG wurde im Juli 2014 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt und schließt den Vertrauensschutz für Altfälle rückwirkend aus, so dass leistende Unternehmer nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung, da in bereits entstandene Steuerschulden nachträglich eingegriffen wird. Zudem wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO ausgehebelt.

    Permalink to question

  • Welcher wirtschaftliche Schaden droht dem leistenden Unternehmer in solchen Altfällen?

    Der leistende Bauunternehmer kann die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer wegen zivilrechtlicher Verjährung seiner Forderungen seinem Vertragspartner (dem Bauträger) regelmäßig nicht mehr in Rechnung stellen. Dadurch bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei ihm hängen, was einen erheblichen Vermögensschaden darstellt. Dieser Aspekt war für das FG ein wesentliches Argument zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

    Permalink to question

  • Welche Rolle spielt § 176 Abs. 2 AO beim Vertrauensschutz in diesen Fällen?

    § 176 Abs. 2 AO schützt den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Steuerbescheiden, wenn ein oberster Bundesgerichtshof feststellt, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Da die Bauleister im Vertrauen auf die BMF-Richtlinien handelten und der BFH diese verwarf, wäre eigentlich Vertrauensschutz zu gewähren. § 27 Abs. 19 UStG durchbricht diesen Schutz jedoch ausdrücklich – darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Streits.

    Permalink to question

Back to questions overview