According to the case law of the BFH (decision of 13 March 2013, Az. X B 16/12), the tax office is entitled to estimate business revenues if the cash reports have been repeatedly corrected or are internally inconsistent. An estimate also looms if no orderly records of cash receipts exist at all.
As of: August 2013
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Müssen Einnahmen-Überschussrechner ein Kassenbuch führen?
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Dennoch müssen die Betriebseinnahmen jederzeit vollständig und richtig nachvollziehbar sein und vom Finanzamt überprüft werden können. In der Praxis empfiehlt sich daher eine geordnete Dokumentation der Bareinnahmen.
Wann gilt ein Kassenbericht als ordnungsgemäß?
Ein Kassenbericht ist nach dem BFH dann ordnungsgemäß, wenn sich die Tageseinnahmen widerspruchsfrei aus den dokumentierten Anfangs- und Endbeständen der Kasse herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig und nachprüfbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Schätzung durch das Finanzamt unzulässig.
Welche Folgen drohen bei fehlenden oder mangelhaften Kassenaufzeichnungen?
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Kassenaufzeichnungen kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig zu erheblichen Hinzuschätzungen der Einnahmen. Diese Schätzungen führen zu deutlichen Steuernachzahlungen einschließlich Zinsen. Eine sorgfältige und schlüssige Kassenführung ist daher auch für EÜR-Rechner praktisch unverzichtbar.