Yes, under strict conditions. The BFH recognises renovation expenses as extraordinary expenses, provided they do not constitute routine repair and modernisation measures or the remedying of construction defects. As a rule, an unavoidable event or a concrete risk to health or to the habitability of the building must be present.
As of: May 2012
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Sind Aufwendungen zur Beseitigung von echtem Hausschwamm steuerlich abziehbar?
Ja, der BFH (Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10) hat entschieden, dass die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Befall zunächst unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit besteht. Die Aufwendungen sind dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.
Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.
Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?
Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.